Aufklärung auch über sehr seltene Behandlungsrisiken

05.10.2015

 
 
Nach ei­ner Ent­schei­dung des OLG Bre­men hat ein Arzt den Pa­ti­en­ten grund­sätz­lich immer über seltene, sogar über sehr seltene Risiken aufzuklären, wenn deren Realisierung die Lebensführung des Patienten schwer belasten würde und die entsprechenden Risiken trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind (wie z.B. bei ei­nem Risiko von 0,1%).
Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 02.04.2015 ‑ 5 U 12/14

 
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