Vermieter kann keinen weißen Endanstrich verlangen

21.04.2011

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung zu Mietvertragsbestimmungen erlassen, die bei der Abwälzung der Schönheitsreparaturen Mietern bezüglich der Farbwahl (hier weißer Anstrich) Vorgaben machen. Danach ist die Klausel in einem Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses weiß gestrichen zurückzugeben, unwirksam.

Die Einengung der Farbwahl bei Rückgabe auf die Farbe Weiß schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters schon während des Mietverhältnisses zu stark ein und benachteiligt ihn unangemessen. Dem berechtigten Interesse des Vermieters, seine Wohnung in einer Farbgebung zurückzubekommen, die eine schnelle Weitervermietung ermöglicht, ist auch dann Genüge getan, wenn andere dezente Farbtöne, wie z.B. Beige, zugelassen werden. Folge der Unwirksamkeit einer Farbwahlklausel ist, dass die gesamte vertragliche Regelung über Schönheitsreparaturen unwirksam ist und der Mieter letztlich gar nicht renovieren muss.

Beschluss des BGH vom 14.12.2010
VIII ZR 198/10
NJW 2011, 514
NZM 2011, 150
 

 
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